Alle Befragten einschliesslich K.________ sagten aus, es sei zu einer längeren Diskussion zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger gekommen (pag. 479 f., Z. 520 ff.; pag. 496 Z. 206 ff.; pag. 256, Z. 19 ff.). Eine blosse Entschuldigung, wie vom Beschuldigten behauptet, hätte nicht 20-30 Minuten in Anspruch genommen und kein Schreien erfordert (vgl. dazu die Schilderung von K.________, pag. 480, Z. 538 und Z. 543). Dass die übrigen Anwesenden nichts von einem Messer erwähnten, überrascht nicht, da dieses eher verdeckt vorgezeigt wurde. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt.