Die Schilderung des Straf- und Zivilklägers erscheint nicht zuletzt im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf stimmig. Dem Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt lediglich aus einem Polizeiaufruf bekannt, dass nach zwei unbekannten Tätern gesucht werde; ihm und K.________ war nicht klar, dass ihre Namen der Polizei bereits bekannt waren. Die Aussagen der übrigen Befragten haben vor diesem Hintergrund nur geringe Bedeutung, stimmen aber im Wesentlichen mit der Darstellung des Straf- und Zivilklägers überein. Alle Befragten einschliesslich K.__