350, Z. 295 ff.). Dies erscheint im Hinblick auf die Örtlichkeit – etwas abseits einer zu dieser Zeit stark frequentierten Lokalität in der Innenstadt von Biel – stimmig. Ferner ist nicht einzusehen und wird von der Verteidigung nicht erklärt, wie der Straf- und Zivilkläger das eher exotische Messer des Beschuldigten dermassen präzise hätte beschreiben können, wenn dieser es nicht tatsächlich vorgezeigt hätte. Die Schilderung des Straf- und Zivilklägers erscheint nicht zuletzt im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf stimmig.