Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Aussagen des Beschuldigten absolut unglaubhaft und als Schutzbehauptungen einzustufen sind. Die seinerseits und von der Verteidigung geltend gemachte Falschbelastung durch den Straf- und Zivilkläger überzeugt nicht. In dessen Aussagen zu diesem Vorwurf ist keine Aggravationstendenz erkennbar. So sagte er beispielsweise aus, der Beschuldigte habe das Messer lediglich auf Hüfthöhe gehalten und nicht damit herumgefuchtet (pag. 350, Z. 295 ff.).