32 in der Jacke eines Kollegen vergessen gehabt (pag. 1277, Z. 1 ff.). Gegenüber der Kammer behauptete er neu, er habe an diesem Abend das fragliche Messer auf sich getragen, es aber wenige Stunden vor dem Aufeinandertreffen mit dem Strafund Zivilkläger einem Kollegen abgegeben (pag. 1877, Z. 19 ff. und Z. 31 ff.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Aussagen des Beschuldigten absolut unglaubhaft und als Schutzbehauptungen einzustufen sind.