339, Z. 349 ff.; pag. 350, Z. 295 ff.; pag. 368, Z. 230). Vom Beschuldigten ist eine Aufnahme in den Akten, die ihn mit dem beschriebenen Messer zeigt und gemäss Extraktionsbericht vom 26. August 2019, also wenige Tage vor dem Vorfall, stammt (pag. 585; dazu ebenso pag. 350, Z. 305 ff.). Der Beschuldigte machte geltend, der Straf- und Zivilkläger hätte auch anders von dem Messer wissen können. Er machte allerdings in Bezug auf den Verbleib des Messers äusserst widersprüchliche Angaben. Anfänglich behauptete er, er besitze kein Messer mehr (pag. 409, Z. 520).