1888, Z. 35 ff.). Der Straf- und Zivilkläger dürfte gemäss seiner Darstellung primär auf das Messer fokussiert und durch das Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten eingeschüchtert gewesen sein (vgl. die dazu passende Schilderung des Beschuldigten über das Verhalten des Straf- und Zivilklägers, pag. 378, Z. 237 f.). Widersprüche zu dieser – aus seiner Sicht – Nebensächlichkeit sind angesichts des Zeitablaufs nicht aussagekräftig. Viel bedeutender erscheint der Kammer die detaillierte Beschreibung des vorgehaltenen Messers durch den Straf- und Zivilkläger. Dieses sei halbmondförmig und farbig gewesen (pag. 339, Z. 349 ff.;