13.6 Beweiswürdigung der Kammer Es wird vorab auf die korrekte Zusammenfassung der verfügbaren Beweismittel und die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.2.2.-II.2.9. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1560 ff.). Der Straf- und Zivilkläger machte zu diesem Vorwurf im Kern konstante und stimmige Aussagen (pag. 337, Z. 293 ff.; pag. 349 f., Z. 283 ff.; pag. 368, Z. 225 ff.; pag. 1263 f., Z. 44 ff.). Den geringfügigen Widersprüchen betreffend den Handschlag mit dem Beschuldigten ist keine Bedeutung beizumessen (pag. 339, Z. 369 ff. vs. pag. 1888, Z. 35 ff.).