31 fraglichen Abend dabei gehabt zu haben. Es könne daher auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt werden. Fürsprecher E.________ schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. 13.4 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Straf- und Zivilkläger und der Beschuldigte am 30. August 2019 vor dem R.________ (Lokalität) in Biel aufeinandertrafen und ein Gespräch führten.