Die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere betreffend den Handschlag am Ende des Gesprächs, würden mit den Aussagen der übrigen Anwesenden übereinstimmen. Er habe schlüssig erklären können, weshalb der Straf- und Zivilkläger ein Messer, das in seinem Besitz sei, so präzise habe beschreiben können. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz. Sie hob weiter hervor, dass der Beschuldigte oberinstanzlich neuerdings eingestanden habe, das vom Straf- und Zivilkläger beschriebene Messer am