13.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, die Vorinstanz habe auch zu diesem Vorwurf zu Unrecht auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers abgestellt. Dessen Mutter habe sich bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, sie befürchte einen Racheakt ihres Sohnes. Das weise darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger ein Motiv für eine falsche Anschuldigung gehabt habe. Die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere betreffend den Handschlag am Ende des Gesprächs, würden mit den Aussagen der übrigen Anwesenden übereinstimmen.