13.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz stufte die Aussagen des Straf- und Zivilklägers unter anderem aufgrund seiner stimmigen Beschreibung eines halbmondförmigen, farbigen Messers auch in diesem Punkt als glaubhaft ein. Sie glaubte dem Beschuldigten nicht, dass er sich lediglich für die Vorkommnisse am 16. August 2019 habe entschuldigen wollen und das besagte Messer rund 3 Monate zuvor verloren habe. S.________ und K.________ hätten demgegenüber offenkundig den Beschuldigten decken wollen und ihre Aussagen seien überdies nicht stimmig. 13.3 Vorbringen der Parteien