Letzterer befand sich auf dem Festivalgelände des P.'s________ (Veranstaltung) in Q.________ und teilte dem Beschuldigten mit, dass er sich entweder dort mit ihm treffen oder andernfalls warten solle, bis er wieder zurück in Biel sei. Der Beschuldigte wollte sich nicht auf dem Festivalgelände mit ihm treffen. Daraufhin drohte er dem Straf- und Zivilkläger, ihm und seiner Familie etwas anzutun, wenn er sich nicht mit ihm treffe, um den seit Tagen schwelenden Konflikt zu klären. Der Straf- und Zivilkläger gewann L.________ und M.________ als Begleitung und begab sich in den Bus in Richtung Bahnhof Biel