Ohne entsprechende Absicht wäre das Messer nicht mitgeführt worden. Ferner bestand entgegen der Verteidigung kein Anlass davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger mit einem Messer oder sonst wie bewaffnet zu dem Aufeinandertreffen erscheinen würde. Er hatte dem Beschuldigten mehrmals und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er kein Messer mitführt und es auch nicht zu Hause holen würde (pag. 643; pag. 646). 12.6.8 Erstellter Sachverhalt Der Straf- und Zivilkläger kontaktierte den Beschuldigten am 13. August 2019 telefonisch und äusserte sich aggressiv.