Obwohl er vorhatte, mit K.________ ebenfalls zum P.________(Veranstaltung) zu gehen (pag. 446, Z. 35 f.), wollte er sich nicht dort mit dem Straf- und Zivilkläger treffen. Bekanntermassen werden im Eingangsbereich von Grossveranstaltungen Sicherheitskontrollen durchgeführt (so auch bestätigt durch K.________, pag. 447, Z. 85 f.), sodass es dem Beschuldigten bei einem Treffen auf dem Festivalgelände nicht möglich gewesen wäre, das Messer mitzubringen. Ohne entsprechende Absicht wäre das Messer nicht mitgeführt worden.