Abschliessend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten angegebene Begründung für das Mitführen des Messers zum Tatort eine klare Schutzbehauptung ist (pag. 1881, Z. 8 ff.). Während des vorausgegangen Streits hat er sich geradezu in die Möglichkeit eines Messereinsatzes verbissen. Zahlreiche Text- und Sprachnachrichten seinerseits (wie auch vom Straf- und Zivilkläger) handeln davon, was er seinem Opfer mit einem Messer antun wolle. Dass er aus blossem Zufall ein Messer dabeigehabt habe, ist absolut unglaubhaft. Der vom Beschuldigten ausgewählte Treffpunkt bekräftigt dies. Obwohl er vorhatte, mit K.__