Im Hinblick auf die zu beantwortende Rechtsfrage, inwiefern der Tötungserfolg in Kauf genommen wurde, brauchen die Ausführungen gemäss dem Aktengutachten (mehrere Zentimeter lange Klinge und eine gewisse Heftigkeit; pag. 182) nicht weiter präzisiert zu werden: Je länger die Klinge, umso geringer die nötige Heftigkeit, und umgekehrt. Es kann der Generalstaatsanwaltschaft zugestimmt werden, dass sich die beiden Faktoren – Klingenlänge und Heftigkeit – aufwiegen. Abschliessend ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten angegebene Begründung für das Mitführen des Messers zum Tatort eine klare Schutzbehauptung ist (pag.