281 f, Z. 106 ff.). M.________ hatte demgegenüber den gesamten Messereinsatz nicht wahrgenommen (pag. 292, Z. 40 f.). Erstellt sind somit mehrere Stiche in einem dynamischen Geschehen gegen den Oberkörper und das Gesicht des Straf- und Zivilklägers. Die Heftigkeit und die Länge der Klinge lassen sich in Ermangelung des Messers nicht mit Sicherheit bestimmen. Im Hinblick auf die zu beantwortende Rechtsfrage, inwiefern der Tötungserfolg in Kauf genommen wurde, brauchen die Ausführungen gemäss dem Aktengutachten (mehrere Zentimeter lange Klinge und eine gewisse Heftigkeit;