313, Z. 57 ff.; pag. 315, Z. 145 f. und 28 Z. 151; pag. 323, Z. 55 f.; pag. 331, Z. 65 ff.; pag. 345, Z. 69 ff.). Aus Sicht der Kammer sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers in diesem Punkt glaubhaft, da sie von L.________ anlässlich seiner Erstaussagen bestätigt wurden (pag. 268, Z. 71 ff.). Wie aufgezeigt hat L.________ seine Aussagen nicht mit dem Straf- und Zivilkläger abgesprochen. Seine späteren Aussagen rund 9 Monate nach dem Vorfall haben infolge Zeitablaufs keine Bedeutung (vgl. pag. 281 f, Z. 106 ff.).