1262, Z. 3 ff.). Es ist naheliegend, dass er dem Messer ausweichen wollte, und kann daher ausgeschlossen werden, dass er gegen das Messer lief oder fiel. Gerade der tiefe Einstich im Bereich des Oberbauchs weist auf eine Stichbewegung mit einer gewissen Heftigkeit hin. Demnach führte der Beschuldigte mit dem Messer Stichbewegungen gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers aus, wobei angesichts der Verletzungen von mindestens drei Stichbewegungen auszugehen ist. Der Straf- und Zivilkläger sagte konstant aus, der Beschuldigte habe auch mehrmals versucht, ihn gegen das Gesicht zu stechen; er habe diesen Stichen aber ausweichen bzw. sie abblocken können (pag. 313, Z. 57 ff.;