Diese gutachterlichen Einschätzungen sind aus Sicht der Kammer schlüssig und nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte führte in der körperlichen Auseinandersetzung Stiche gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers. Seine Beteuerungen, wonach er das Messer defensiv verwendet und bloss damit herumgefuchtelt habe, sind haltlos, da nicht zu den erstellten Verletzungen passend. In der körperlichen Auseinandersetzung musste dem Straf- und Zivilkläger die hervorgeholte, mehrere Zentimeter lange Klinge zwangsläufig auffallen (so auch pag. 1262, Z. 3 ff.).