K.________, pag. 450, Z. 209 f.). Gemäss gutachterlicher Einschätzung wies die Stichwunde im Unterbauch eine Tiefe von mindestens 8 cm auf (pag. 180). Betreffend die Schnittverletzungen lasse sich die Wundtiefe nicht verlässlich bestimmen (pag. 180 f.). Daraus lasse sich lediglich eine Klingenlänge von mehreren Zentimetern ableiten (pag. 182). Gemäss dem Gutachten weise der Stichkanal beim linken Unterbauch auf eine gewisse Heftigkeit der Stiche hin (pag. 182). Auch hierzu lasse sich ohne die verwendete Klinge nichts Genaueres sagen. Diese gutachterlichen Einschätzungen sind aus Sicht der Kammer schlüssig und nicht zu beanstanden.