Schlagen wollten sie sich zu diesem Zeitpunkt ohnehin beide. Entscheidend ist einzig, dass (vorläufig nur) zwischen dem Straf- und Zivilkläger und dem Beschuldigten eine wechselseitige körperliche Auseinandersetzung stattfand. In dieser Auseinandersetzung zückte der Beschuldigte unbestrittenermassen ein mitgebrachtes Messer und verursachte die dokumentierten Verletzungen, namentlich eine ca. 6 cm lange Schnittwunde an der rechten Brustkorbseite, eine Stichwunde im linken Unterbauch sowie eine Schnittwunde am rechten Handgelenk (pag. 150 ff.). Welcher Art das verwendete Messer war, kann nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschuldigte es noch am 16. August 2019 entsorgte (so