331, Z. 63 f.; pag. 1261, Z. 32 f.), kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte ging in seinen Aussagen nicht auf die Schlägerei ein. Die übrigen Anwesenden machten diesbezüglich widersprüchliche Angaben (vgl. die Aussagen von L.________ pag. 268, Z. 67 ff. vs. pag. 281, Z. 99 f.). Die Frage kann indes im Hinblick auf die rechtliche Würdigung offengelassen werden. Es dürfte letztlich eher Zufall gewesen sein, wer den ersten Schlag austeilen bzw. den ersten Treffer landen würde. Schlagen wollten sie sich zu diesem Zeitpunkt ohnehin beide.