27 gleich in einen Faustkampf gerieten. Dies wird zusätzlich durch die in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen K.'s________, L.'s________ und M.'s________ bestätigt. Ein klärendes Gespräch war offensichtlich nicht vorgesehen und die dahingehenden Beteuerungen beider Parteien sind Schutzbehauptungen. Wer in der körperlichen Auseinandersetzung den ersten Schlag tätigte, lässt sich nicht abschliessend ermitteln. Auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach der Beschuldigte eine Schlägerei begonnen habe (pag. 323, Z. 53 f.; pag. 331, Z. 63 f.; pag.