459, Z. 61 f.) – beschrieben. Der Beschuldigte ging in seiner Version von den angeblichen Steinwürfen des Straf- und Zivilklägers direkt zum Messereinsatz über. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würde ein faustgrosser Stein gegen die Stirn zudem sichtbare Verletzungen verursachen (demgegenüber K.________, pag. 465, Z. 299). Ob der KTD am Tatort allfällige faustgrosse Steine bemerkt hätte oder nicht, kann nach dem Gesagten offengelassen werden. Mit Blick auf die vorgängig ausgetauschten Sprach- und Textnachrichten ist evident, dass die beiden beim Aufeinandertreffen ohne vorgängigen Wortwechsel so-