459, Z. 60). Diese behaupteten Steinwürfe stellen, wie bereits aufgezeigt, ebenfalls eine zwischen dem Beschuldigten und K.________ abgesprochene Falschbehauptung dar. Ihre Aussagen in diesem Punkt sind in einigen Details offensichtlich abgesprochen (betreffend Grösse und Form der Steine), lassen sich im Übrigen aber nicht miteinander vereinbaren, so hinsichtlich Treffer, Distanz und Anzahl der Würfe. Überdies lässt die Darstellung des Beschuldigten keinen Raum für einen Faustkampf mit dem Straf- und Zivilkläger, was jedoch alle übrigen Anwesenden – einschliesslich K.________ (pag. 447, Z. 447, Z. 53 ff.; pag. 459, Z. 61 f.) – beschrieben.