1271, Z. 34) unerwartet einer «Horde» gegenübergesehen hätte. Mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger lediglich von L.________ und M.________ zum Tatort begleitet wurde. Dem Beschuldigten ging es bei der Wahl des Treffpunktes augenscheinlich gerade um eine möglichst kleine Anzahl Beobachter. Dass K.________ ebenfalls erwähnte, aufseiten des Straf- und Zivilklägers seien ca. 10 Personen aufgetaucht, überrascht angesichts der Absprache mit dem Beschuldigten nicht. Bezeichnenderweise setzte er sich in Widerspruch zum Beschuldigten und behauptete, aus der Gruppe seien Steine geworfen worden (pag. 459, Z. 60).