Er konnte ihnen kein eigenständiges Verhalten zuordnen, ausser dass sie in einiger Entfernung des Geschehens gestanden seien. Seine Aussagen sind nicht schlüssig. Wenn der Straf- und Zivilkläger von mehr als zehn Personen begleitet worden wäre, hätten diese beim Messereinsatz zweifellos interveniert. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte zum Straf- und Zivilkläger hingegangen wäre, wenn er sich in Erwartung eines Gesprächs (pag. 436, Z. 125) bzw. eines Faustkampfs 1- gegen-1 (pag. 1271, Z. 34) unerwartet einer «Horde» gegenübergesehen hätte.