Allfällige weiter entfernte Personen hatten keinen Bezug zum Geschehen. Für den Beschuldigten gab es keinen Anlass anzunehmen, dass irgendwelche weiteren Personen für den Straf- und Zivilkläger Partei ergreifen bzw. ihn angreifen würden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind oberflächlich, stereotyp und weisen zahlreiche Lügensignale auf (pag. 374, Z. 35; pag. 399, Z. 21; pag. 436, Z. 125 f.). So konnte er keine einzige angeblich anwesende Person namentlich benennen, obwohl er und der Straf- und Zivilkläger einen ähnlichen Kollegenkreis hatten. Er konnte ihnen kein eigenständiges Verhalten zuordnen, ausser dass sie in einiger Entfernung des Geschehens gestanden seien.