Dabei ist entgegen der Aussage von L.________ (pag. 267, Z. 36 f.) klar, dass das Areal des J.________ (Lokalität) in Biel vonseiten des Beschuldigten ausgewählt worden ist (pag. 640 f.; pag. 646 f.). Der Straf- und Zivilkläger hatte sich ursprünglich auf dem Festivalgelände treffen wollen (pag. 632), sich wegen der Drohung gegen seine Familie von dort entfernt und den Beschuldigten mehrmals zum Bestimmen eines Treffpunkts aufgefordert (pag. 640; pag. 642; pag. 645). Die Initiative für das Treffen ging zu diesem Zeitpunkt einzig vom Beschuldigten aus. Er bestimmte, wo es statt-