In diesem Sinne gab L.________ nach dem Eintreffen am Tatort K.________ sogleich zu verstehen, dass er sich aus der Auseinandersetzung raushalten solle (pag. 268, Z. 65 ff.). Bei M.________ und L.________ handelt es sich, wie aufgezeigt, nicht um enge Freunde des Straf- und Zivilklägers. Der Beschuldigte wurde derweil von K.________ begleitet, mit dem er sich zuvor bei einem gemeinsamen Freund zuhause befunden hatte. Während der Straf- und Zivilkläger gemeinsam mit L.________ und M.________ mit dem Bus zum Bahnhof Biel fuhr, tauschten er und der Beschuldigte weitere Textnachrichten aus und vereinbarten so den Treffpunkt. Dabei ist entgegen der Aussage von L.________ (pag.