1887, Z. 9 f.). Dass der Beschuldigte nur habe reden wollen, wie er gegenüber der Kammer behauptete (pag. 1874, Z. 2 f.; pag. 1876, Z. 2 ff.), ist unglaubhaft und widerspricht seinen Aussagen vor der Vorinstanz (pag. 1271, Z. 34 ff.). In Erwartung der körperlichen Auseinandersetzung sicherte sich der Straf- und Zivilkläger die Begleitung durch L.________ und M.________ zu, die er aus Zufall im Eingangsbereich des Festivalgeländes getroffen hatte. Dass er sich von den beiden Unterstützung bei einem Faustkampf erhoffte, ist ausgeschlossen. Gemäss M.________ hatte er den beiden mitgeteilt, dass es einen Faustkampf 1-gegen-1 geben sollte (pag. 306, Z. 31 f.). In diesem Sinne gab L.____