treffen, obwohl er gemeinsam mit K.________ später ebenfalls dorthin ging (pag. 448, Z. 121). Daraufhin drohte er – gemäss dem oberinstanzlich nicht angefochtenen Schuldspruch wegen Nötigung (Ziff. 3.1. AKS; pag. 1062) – dem Strafund Zivilkläger, ihm und seiner Familie etwas anzutun, wenn er sich nicht mit ihm treffe, um den seit Tagen schwelenden Konflikt zu klären. Der Straf- und Zivilkläger sah sich dadurch veranlasst, sich mit dem Beschuldigten zu treffen. Beiden war klar, dass das geplante Treffen auf eine Schlägerei 1-gegen-1 hinauslaufen würden (so der Straf- und Zivilkläger jedenfalls zuletzt pag. 1887, Z. 9 f.).