In der weiteren Konversation ging die Initiative für das Aufeinandertreffen klar und ausschliesslich vom Beschuldigten aus. Am Abend des 16. August 2019 forderte er den Straf- und Zivilkläger dazu auf, sich mit ihm zu treffen («Du hesch hie der Stress agfange, du hesch mi denn so ufgregt, du chline Nuttesohn, jetzt müesse mer das z Ändi kläre»; pag. 638; pag. 585, Datei WA0008.opus [Auszug]). Der Straf- und Zivilkläger befand sich zu diesem Zeitpunkt am P.________(Veranstaltung) und teilte dem Beschuldigten mit, er müsse sich entweder dort mit ihm treffen oder warten, bis er wieder zurück sei (pag. 632; pag. 635 f.). Der Beschuldigte wollte sich nicht auf dem Festivalgelände mit ihm