1886, Z. 13 ff. und Z. 38). Der Beschuldigte griff dies auf. In der Folge drohten beide, den jeweils anderen mit einem Messer zu verletzen. Die Hintergründe des Streits erschliessen sich der Kammer nicht vollständig. Gestützt auf die in diesem Punkt ursprünglich übereinstimmenden Angaben wird davon ausgegangen, dass es um vom Beschuldigten verbreitete Gerüchte über den Straf- und Zivilkläger ging, auch wenn dies in Anbetracht des Aggressionslevels kaum nachvollziehbar erscheint. Die vor der Kammer neuerdings vorgetragene Version des Beschuldigten (pag. 1873, Z. 41 ff.) stellt hingegen eine Schutzbehauptung dar.