Die Aussagen von K.________ sind aus diesem Grund unglaubhaft. 12.6.7 Konkrete Beweiswürdigung Gestützt auf die Angaben des Straf- und Zivilklägers ist erstellt, dass die erste telefonische Kontaktaufnahme von ihm ausgegangen war (pag. 1885, Z. 35 ff.). Zur Vorgeschichte wird im Übrigen nicht auf die Aussagen der Parteien, sondern auf den umfangreichen WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger zurückgegriffen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden an dieser Stelle nicht vollständig wiederholt (E. 12.6.1 oben).