Der Beschuldigte und K.________ befanden sich nach dem Vorfall während rund 2 Wochen auf freiem Fuss. Sie hatten in dieser Zeit vernommen, dass ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft eingeleitet worden war (vgl. dazu die Ausführungen zum Vorwurf der Nötigung E. 14.5 unten), und es liess sich erahnen, dass sie früher oder später zu der Sache befragt werden würden. Die standardisiert und einstudiert wirkenden Aussagen von K.________ verbunden mit den Widersprüchen zu den Darstellungen des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sie sich abgesprochen hatten. Die Aussagen von K._____