_ sind seine Ausführungen zu den behaupteten Steinwürfen. Er und der Beschuldigte sagten als einzige am Tatort Anwesende aus, dass aus der Gruppe des Straf- und Zivilklägers Steine gegen sie geworfen worden seien. An den Aussagen von K.________ sticht – nebst den aufgezeigten eklatanten Widersprüchen zu den Aussagen des Beschuldigten – die Grobheit und Detailarmut seiner Schilderungen hervor. In nahezu identischem Wortlaut trug er bei drei Einvernahmen binnen rund einem Monat die Geschehnisse beim Eintreffen am Tatort vor (vgl. pag. 447, Z. 42 ff.; pag. 459, Z. 58 ff.; pag. 469, Z. 25 ff.). Der Beschuldigte und K.__