Es handelt sich um eine offensichtlich abgesprochene Falschaussage. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschuldigten betreffend die aufseiten des Straf- und Zivilklägers anwesenden Personen sowie der Grund zum Mitbringen eines Messers folgt bei der konkreten Beweiswürdigung (E. 12.6.7 unten).