Zusammenfassend ist in diesem Punkt kein Abweichen von der vorinstanzlichen Einschätzung angezeigt. Im Gegenteil; der Eindruck anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme verstärkt die Schlussfolgerung, wonach die Aussagen des Beschuldigten zur Vorgeschichte und zum Tatablauf lediglich seinem eigenen Schutz dienen und unglaubhaft sind. Der Vorinstanz ist denn auch hinsichtlich der behaupteten Steinwürfe zuzustimmen. Die Schilderungen des Beschuldigten zu den behaupteten Steinwürfen lassen sich nicht mit den Aussagen von K.________ vereinbaren. Die Widersprüche betreffend Anzahl (2 [pag. 374, Z. 37 ff.] vs. 5-6, [pag. 447, Z. 51 und pag.