Die Aussage zielte offensichtlich darauf ab, den Straf- und Zivilkläger vor der Kammer zu diskreditieren und reiht sich nahtlos in sein gegenangriffiges Aussageverhalten ein. In die gleiche Sparte fällt auch der Vorwurf, wonach der Straf- und Zivilkläger seine Familie beleidigt und bedroht habe, was seine impulsive Reaktion erkläre, da seine Familie ein «Triggerpunkt» für ihn sei (pag. 1871, Z. 10; pag. 1875, Z. 7 ff.). Der Beschuldigte jedoch legte gegenüber der Familie des Straf- und Zivilklägers überhaupt keine Zurückhaltung an den Tag (pag. 605; pag. 585, Datei WA0028.opus). Zusammenfassend ist in diesem Punkt kein Abweichen von der vorinstanzlichen Einschätzung angezeigt.