399, Z. 20 ff.), wobei er fortan eine Notwehrsituation geltend machte. Für die Kammer ist die vorinstanzlich festgestellte Tendenz zur Opfer- Täter-Umkehrung ebenfalls erkennbar. Die Angaben des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Einvernahme bestärken den Eindruck eines unglaubhaften Aussageverhaltens. Noch vor der Kammer wollte er seine Aussagen ändern, weil er – so der Beschuldigte selbst – bislang nicht die ganze Wahrheit gesagt habe (pag. 1873, Z. 41). Seine neueste Version, wonach der Straf- und Zivilkläger ihn anfänglich zum Verkauf von Kokain angerufen habe, lässt sich indes in keinen schlüssigen Zusammenhang zum anschliessenden Streit setzen.