23 Straf- und Zivilkläger die Verletzungen während einer Rangelei mit einem eigens hervorgeholten Messer versehentlich selbst zugefügt (pag. 374, Z. 39 ff.; ebenso pag. 394, Z. 201 f. und Z. 207 ff.); er besitze gar kein Messer (pag. 376, Z. 107). Erst anlässlich der dritten Einvernahme rund einen Monat nach dem Vorfall gestand er ein, dass er ein Messer mitgeführt und gegen den Straf- und Zivilkläger eingesetzt hatte (pag. 399, Z. 20 ff.), wobei er fortan eine Notwehrsituation geltend machte.