Mit Ausnahme des eingestandenen Fusstritts am Ende der Auseinandersetzung bestritt er sämtliche tätlichen Übergriffe auf den [Straf- und Zivilkläger], insbesondere auch die von diesem behaupteten ca. zehn versuchten Stiche gegen das Gesicht. Seine teilweise geltend gemachten Erinnerungslücken infolge Konsums von Alkohol und Xanax sind sehr selektiv, weshalb sie nicht glaubhaft erscheinen und als Schutzbehauptungen gewertet werden müssen. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit bis auf den eingestandenen Fusstritt als unglaubhaft zu bezeichnen.