Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils nur gerade diejenigen Tatsachen zugab, die er nicht abstreiten konnte, wie namentlich die Verletzungen des [Straf- und Zivilkläger], wobei er sich dabei aber wie gesagt auf Notwehr berief. Mit Ausnahme des eingestandenen Fusstritts am Ende der Auseinandersetzung bestritt er sämtliche tätlichen Übergriffe auf den [Straf- und Zivilkläger], insbesondere auch die von diesem behaupteten ca. zehn versuchten Stiche gegen das Gesicht.