Zu seinen Angaben zu den Steinen und zur Distanz, aus denen diese angeblich gegen ihn geworfen worden sein sollen, ist festzustellen, dass diese sich im Verlauf der Einvernahmen wesentlich änderten. Zunächst waren die Steine handgross und wurden vom [Straf- und Zivilkläger] aus nächster Nähe bzw. aus weniger als einem Meter Distanz gegen ihn geworfen, später hatten die Steine dann die Grösse ungefähr eines Pflastersteins und sollen aus einer Distanz von fünf bis acht Metern geflogen gekommen sein. Hinzu kommt, dass ausser ihm selber und seinem Kollegen K.___