565 ff.). Auf die Aussagen von M.________ wird abgestellt. 12.6.5 Aussageverhalten des Beschuldigten Hinsichtlich des Aussageverhalten des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei Folgendes hervorzuheben ist (Ziff. II.1.5.2.d. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1303 f.): Der Beschuldigte stellte den [Straf- und Zivilkläger] bis zuletzt als den eigentlichen Täter dar und sah sich selber in der Opferrolle. So machte er geltend, er sei derjenige, der durch die Steine hätte getötet werden oder einen Schädel-Basis-Bruch hätte erleiden können.