22 Aussagen zu erwarten. Die von der Verteidigung angeführte Facebook- Chatnachricht des Straf- und Zivilklägers vom 18. August 2019, wonach er M.________ noch erzählen werde, «wie er es jetzt wegen ihnen machen wolle» (pag. 569 f.), ändert daran nichts. Der in den Akten verfügbare Facebook- Chatverlauf widerlegt überdies die Behauptung der Verteidigung, wonach der Strafund Zivilkläger und M.________ enge Freunde seien. Im gesamten Chat-Zeitraum von Januar bis August 2019 sind lediglich zwei äusserst kurze Konversationen vermerkt (pag. 565 ff.).