– dem Straf- und Zivilkläger in zentralen Punkten. So habe er nicht gesehen, wer in der Schlägerei den ersten Schlag gemacht habe (pag. 294, Z. 167 f.; vgl. demgegenüber die Aussagen des Strafund Zivilklägers direkt am nächsten Tag, pag. 331, Z. 63 f.) und der Straf- und Zivilkläger habe das 1-gegen-1 mit dem Beschuldigten gewollt (pag. 306, Z. 31 f.; vgl. demgegenüber der Straf- und Zivilkläger noch vor der Vorinstanz, pag. 1260, Z. 1 ff.). Bei einer vorgängigen Absprache wären nach Ansicht der Kammer andere